„Zu mir oder zu Dir?“ - Spätere Heirat ausgeschlossen ...

24. Jun 2011 - Bauen-Wohnen.NET

Rechtsexperte Wolfgang Büser gibt Tipps für Vermieter und unverheiratete Paare. Foto: Büser/News-Reporter.NET
 

Nicht immer sind Vermieter bereit, ohne Trauschein zusammenlebende Paare in ihrem Haus wohnen zu lassen. Die Rechtslage ist eindeutig: Jeder private Vermieter kann sich die Mieter frei aussuchen. Es gibt keinen Anspruch solcher Paare auf Vermietung einer bestimmten Wohnung. Andrerseits sind diese Paare aber auch nicht verpflichtet, den Vermieter ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie auf Dauer „wild“ zusammenleben wollen. Rechtsexperte Wolfgang Büser gibt Tipps worauf Paare und Vermieter achten müssen:

Häufig beginnt das Zusammenleben ja nicht mit der Suche nach einer neuen Wohnung, sondern damit, dass ein Partner in die Wohnung des anderen mit einzieht. Oft machen Vermieter keine Schwierigkeiten, ist ihnen ein fester Lebensgefährte doch lieber als ständig wechselnde Freunde/Freundinnen. Aber es gibt auch Vermieter mit moralischen Bedenken und solche, die fürchten, der gute Ruf ihres Hauses könne leiden. Es kann also passieren, dass bald nach dem Einzug des Lebensgefährten ein Schreiben des Vermieters im Briefkasten liegt, in dem aufgefordert wird, „unverzüglich“ den Auszug des „unbefugten Dritten“ zu veranlassen, verbunden mit der Drohung bei „Fortdauer des vertragswidrigen Gebrauchs“ fristlos zu kündigen.

Maßgeblich ist zunächst der Mietvertrag. Enthält er eine Bestimmung, die ausdrücklich die Aufnahme Dritter in die Mietwohnung erlaubt, ist die Sache klar. Doch die meisten Verträge sagen nichts über die Aufnahme Dritter, einige wenige verbieten sie sogar ausdrücklich; auch dann kann unter Umständen – selbst entgegen dem ausdrücklichen Vertragswortlaut – der Lebenspartner aufgenommen werden. Die Verbotsklausel ist nämlich unwirksam.

Wenn der Mietvertrag nicht ausdrücklich die Aufnahme anderer Personen erlaubt, sollte das Einverständnis des Vermieters zum Einzug des Lebensgefährten eingeholt werden. Viele Mieter verschweigen das ihrem Vermieter und hoffen, er werde den Einzug nicht gleich bemerken und – wenn sich die Lebensgemeinschaft erst einmal auf Dauer etabliert hat – auch nichts dagegen einwenden.

Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, der Aufnahme des Partners zuzustimmen. Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse daran, nach Abschluss des Mietvertrages einen Teil der Wohnung einem Dritten zu überlassen, so kann er verlangen, dass der Vermieter die Erlaubnis erteilt. Nur wenn dem Vermieter das Überlassen des Wohnraums an Dritte „nicht zugemutet werden“ kann, darf er die Erlaubnis verweigern. In aller Regel bejahen die Gerichte ein „berechtigtes Interesse“ an der Aufnahme des Lebenspartners.

Ein Vermieter, der den Lebensgefährten seines Mieters nicht dulden möchte, muss sich dann darauf berufen, dass ihm dies unzumutbar sei. Die Aufnahme einer weiteren Person in die Wohnung ist unzumutbar, wenn die Wohnung dadurch übermäßig belegt würde oder wenn die Person an sich schon ein Ablehnungsgrund ist.

So kann ein allein erziehende Mutter, die mit drei Kindern in einer Zweizimmerwohnung wohnt, nicht gegen den Willen ihres Vermieters durchsetzen, ihren Lebensgefährten aufzunehmen, weil die Wohnung mit fünf Personen übermäßig belegt würde. Ein Vermieter kann auch Einspruch erheben, wenn eine Frau einen Alkoholiker aufnehmen oder einen vorbestraften Verbrecher „zuflucht“ gewähren will.

Immer wieder werden Gerichte eingeschaltet, um Streit zwischen Nichtehelichen und Hausbesitzern zu schlichten. Urteile zum Thema

Zieht die Partnerin aus, muss der Partner "mitziehen" -
Hat ein nichtehelich zusammen lebendes Paar gemeinsam einen Mietvertrag unterschrieben und geht die Partnerschaft zu Ende (hier mit der Folge, dass der Mann auszieht), so haften zunächst beide dem Vermieter für die Zahlung der Miete. Verlangt nun der ausgezogene vom verbliebenen Partner, dass der Mietvertrag gekündigt wird, so muss dieser dem folgen, weil der Ex-Partner sonst für die Mietzahlungen unverändert haftet. Gelingt die Zustimmung erst nach einem aufwändigen Gerichtsverfahren, so hat der unterlegene Partner die gesamten Kosten zu tragen. (Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 W 29/07)

Nach 6 Jahren muss der Ex seine Ruhe haben -
Hat ein Ehepaar gemeinsam einen Mietvertrag unterschrieben, so muss im Falle einer Trennung der in der Wohnung verbliebene Partner (hier die Frau) einem Austritt des anderen aus dem Mietverhältnis zustimmen, wenn keine "unterhaltsrechtlichen Gründe oder der Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität" dagegen sprechen. Der Ausgezogene braucht nicht ständig damit zu leben, möglicherweise für finanzielle Belastungen aus dem Mietverhältnis aufkommen zu müssen. (Hier war das Paar bereits 6 Jahre lang getrennt und seit 3 Jahren geschieden. Die Frau lebte schon einige Zeit mit ihrem neuen Ehemann in der Wohnung.) (Oberlandesgericht Köln, 4 UF 169/05)

Zwei Jahre "unbefristet" müssen eingehalten werden -
Schließen Vermieter und Mieter (hier: ein nichteheliches Paar) einen unbefristeten Mietvertrag, wobei für beide Parteien vereinbart wird, erstmalig nach Ablauf von zwei Jahren kündigen zu können, so müssen die Mieter Schadenersatz leisten, wenn sie sich noch in dem Monat, in dem sie eingezogen sind, trennen und keine Miete mehr bezahlen. Sie haben die Miete so lange zu entrichten, bis die Wohnung neu vermietet werden kann. (Bundesgerichtshof, VIII ZR 379/03)

Nach Auszug allein Miete zahlen -
Haben nichteheliche Lebenspartner einen Mietvertrag gemeinsam geschlossen und zieht einer von ihnen aus, so ist er gegenüber dem Vermieter weiter zur hälftigen Mietzahlung verpflichtet. Das ist aber nicht mehr der Fall, wenn (wie hier) der Partner auszieht und - mit Einverständnis seiner in der Wohnung verbleibenden Partnerin - mit demselben Vermieter für eine andere Wohnung einen eigenen Mietvertrag abschließt. (Oberlandesgericht Köln, 19 U 159/02)

Aus Mietvertrag gemeinsam heraus -
Wurde ein Mietvertrag von zwei nichtehelichen Lebenspartnern unterschrieben und geht die Verbindung auseinander, so ist der zurück bleibende Partner verpflichtet, im Interesse des ausziehenden Partners das Mietverhältnis aufzukündigen. Gegebenenfalls kann dann "solo" ein
neuer Mietvertrag geschlossen werden. (Landgericht Berlin, 64 T 34/01)

Ende des Mietvertrages zustimmen -
Zieht die Frau einer nichtehelichen Partnerschaft aus der gemeinsam mit ihrem Freund gemieteten Wohnung aus, so muss der Ex der Kündigung des Mietverhältnisses im Rahmen des "Ausgleichsanspruchs" zustimmen. (Landgericht Berlin, 63 S 495/97)

Zieht ein Partner aus, dann muss der andere kündigen -
Zieht eine Frau aus einer Wohnung aus, in der sie in nichtehelicher Partnerschaft gelebt hat, so muss der zurückgebliebene Partner auf ihren Wunsch den (hier: gemeinsam unterschriebenen) Mietvertrag auflösen, weil die von den beiden gegründete "Gesellschaft
bürgerlichen Rechts" mit dem Auszug beendet war. (Amtsgericht Kiel, 108 C 59/99)

Zieht einer aus, müssen alle raus -
Trennt sich ein nichteheliches Paar, das einen Mietvertrag gemeinsam unterschrieben hat, so ist der Vermieter nicht dazu verpflichtet, das Mietverhältnis mit demjenigen, der in der Wohnung bleiben will, fortzusetzen; er kann verlangen, dass die Wohnung geräumt wird.
(Landgericht Konstanz, 1 S 95/00)

 
 
 

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