Urlaub zum Festpreis

2008-09-17 08:24:09 - Verbraucher-Reporter.Net

Bei frühzeitig gebuchten Urlaubsreisen sind nachträgliche Preiserhöhungen nur in wenigen Ausnahmefällen und in geringem Umfang zulässig. Foto: News-Reporter.NET
 

Wer seine Urlaubsreise früher bucht, kann sich länger darauf freuen und spart richtig Geld. So oder so ähnlich lauten die Versprechen der Reiseveranstalter, die ihre Kontingente so früh wie möglich auslasten wollen. Die Ersparnis kann aber schnell dahin sein, wenn der Reiseveranstalter vor Reiseantritt eine Preiserhöhung ankündigt.

Die Advocard Rechtsschutzversicherung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Preiserhöhungen nach Abschluss eines Reisevertrages in bestimmten Ausnahmefällen zulässig sein können. Grundvoraussetzung ist, dass zwischen Vertragsabschluss und geplanter Abreise mindestens vier Monate liegen. Darüber hinaus muss der Reiseveranstalter dem Kunden die Erhöhung spätestens einundzwanzig Tage vor Abreise unter genauer Angabe der Gründe mitgeteilt haben. Der Gesetzgeber lässt dafür aber nur gestiegene Beförderungskosten oder Abgaben sowie Wechselkursänderungen gelten, und auch nur dann, wenn der Veranstalter sich diese Option im Vertrag ausdrücklich vorbehalten hat.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, muss der Kunde eine Preiserhöhung von maximal fünf Prozent des Reisepreises hinnehmen. Eine Erhöhung darüber hinaus oder die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben berechtigen den Reiseteilnehmer zum Rücktritt vom Vertrag. Stornogebühren fallen nicht an. Alternativ kann er die Umbuchung auf eine mindestens gleichwertige Ersatzreise aus dem Katalog des Anbieters verlangen. (News-Reporter.NET/as)

 
 
 

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