Finanzplanung rechtzeitig an Abgeltungsteuer anpassen
2008-09-04 10:02:13 - Wirtschafts-Reporter.Net
Ab dem Jahr 2009 wird ein einheitlicher Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent auf alle privaten Kapitalanlagen erhoben – die Abgeltungsteuer. Steuerpflichtige müssen ihre Kapitalerträge dann in ihrer Einkommensteuererklärung nicht mehr deklarieren. Die Kreditinstitute führen die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und in der Regel die Kirchensteuer direkt und anonym an das Finanzamt ab.
Der Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 Prozent stellt die Anleger in vielen Fällen besser als der individuelle persönliche Steuersatz, der je nach zu versteuerndem Einkommen 15 bis 45 Prozent betragen kann. Von der Abgeltungsteuer profitieren Zinsempfänger mit einem zu versteuernden Einkommen von über 15 000 Euro bzw. 30.000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung mit dem Ehepartner.
Anlegern mit einem niedrigeren zu versteuernden Einkommen, die ihren Sparerpauschbetrag ausgeschöpft haben, rät Gerhard Hofmann, Vorstandsmitglied des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), von ihrem Wahlrecht auf Veranlagung zum individuellen persönlichen Steuersatz Gebrauch zu machen, der in diesem Fall günstiger sei als der Abgeltungsteuersatz. In Zweifelsfall empfehle es sich, sein Wahlrecht auf Günstigerprüfung geltend zu machen. Der Antrag auf Günstigerprüfung könne allerdings nur einheitlich für alle Kapitaleinkünfte des Steuerpflichtigen gestellt werden. Das Finanzamt ermittele und berücksichtige dann die günstigere Möglichkeit.
Auch entfielen ab 2009 sämtliche Bagatellbefreiungen von der Kapitalertragsteuer. Nach derzeitiger Rechtslage seien Auszahlungen von Zinserträgen etwa an die Kasse eines Kegelvereins, die zehn Euro pro Person und insgesamt 300 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten, vom Steuereinbehalt der Banken ausgenommen. Erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer erfasse der Fiskus die Erträge. Ab 2009 jedoch seien die jetzigen Bagatellbeträge bereits beim Steuerabzug voll zu versteuern. Vermeiden könne der Anleger dies, indem er einen Freistellungsauftrag in Höhe von 801 Euro oder bei Zusammenveranlagung 1602 Euro erteile oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantrage, was besonders für Rentner, Kinder und Geringverdiener empfehlenswert sei. Lose Personenzusammenschlüsse könnten durch eine Vereinsgründung einen eigenen Freistellungsauftrag in Höhe von 801 Euro für ihren Verein geltend machen.
Der BVR empfiehlt Anlegern, ihre Finanzplanung rechtzeitig vor dem Jahreswechsel auf die neue Regelung hin anzupassen. Dies gelte für die derzeit noch hoch besteuerten Sparbücher, Festgeldkonten, Bundesschatzbriefe oder Rentenfonds genauso wie für Aktien, Investmentfonds, Anleihen oder Zertifikate, die unter die jetzige einjährige Spekulationsfrist fallen. (News-Reporter.NET/as)




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