Arbeit ohne Grenzen? Rechte und Pflichten von Azubis sind streng geregelt

6. Aug 2009 - Sozial-Reporter.Net

In der Gastronomie müssen Azubis häufig auch am Wochenende arbeiten. Foto: Advocard/News-Reporter.NET
 

Die Chancen auf einen Ausbildungsplatz sind in diesem Jahr genauso gut wie 2008. Zwar ist die absolute Zahl der Ausbildungsplätze gesunken, aber auch die Zahl der Schulabgänger ist zurückgegangen. Ganz wichtig zum Start in den neuen Lebensabschnitt: In einem schriftlichen Ausbildungsvertrag müssen von Anfang an alle Rechte und Pflichten geregelt werden. Probezeit, Arbeitszeit, Urlaubszeit: Was steht Azubis zu?

Auch bei Ausbildungsverträgen gibt’s eine Probezeit. Üblich sind vier Monate. Expertin Anja-Mareen Knoop von der Advocard Rechtsschutzversicherung: „Lehrling und Ausbilder können hier prüfen, ob sich der Azubi nicht nur für den richtigen Beruf, sondern auch für den richtigen Betrieb entschieden hat.“

Berufsschule ist absolute Pflicht. Die Betriebe sind verpflichtet, ihre Azubis für diese Zeit freizustellen. Das bedeutet aber nicht, dass die Berufsanfänger nach der Schule nicht mehr arbeiten dürfen. Der Arbeitgeber hat das Recht, seinen Lehrling nach der Schule wieder in den Betrieb zu beordern. Minderjährige dürfen allerdings nach einem Schultag mit mindestens fünf Stunden oder einer Woche Blockunterricht nicht mehr arbeiten. Advocard-Expertin Knoop: „Hier ist wichtig, dass die Jugendlichen ihre Rechte kennen. Leider kommt es immer wieder vor, dass gerade kleinere Betriebe jede Arbeitskraft benötigen und daher die Azubis auch nach Schulschluss im Betrieb erwarten.“

Für die jugendlichen Azubis beginnt nach spätestens 40 Stunden Arbeit grundsätzlich das freie Wochenende. Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet die Arbeit an Samstagen und Sonntagen. Aber keine Regel ohne Ausnahme: zum Beispiel in der Gastronomie. Jedes zweite Wochenende sollte aber auch hier frei sein. Außerdem ist die Fünf-Tage-Woche sicherzustellen. Droht trotzdem Ärger, empfiehlt sich immer erst ein offenes Gespräch mit dem Chef, dem Betriebsrat oder dem Ausbildungsbeauftragten, bevor man Rat bei einem Fachanwalt holt.

Minderjährige Lehrlinge haben je nach Alter einen jährlichen Urlaubsanspruch von 25 bis 30 Werktagen. Für Volljährige gelten Arbeits- und Urlaubsrecht wie für erwachsene Arbeitnehmer. Sie dürfen an sechs Tagen in der Woche bis zu acht Stunden täglich beschäftigt werden. Auch Überstunden sind erlaubt, müssen aber durch Freizeit oder Extra-Zahlungen innerhalb von sechs Monaten ausgeglichen werden. Bei Verstößen drohen dem Arbeitgeber Geldbußen bis zu 5.000 Euro, nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sogar bis zu 15.000 Euro.

Weitere Informationen zum Thema Ausbildung gibt’s beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) unter www.dr-azubi.de. Außerdem können junge Arbeitnehmer auf www.azubi.net ihre Erfahrungen austauschen. (News-Reporter.NET/as)

 
 
 

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