Versicherung darf Unfallschaden ohne Versicherten regulieren
10. Mar 2010 - Auto-Reporter.NET
Die Schadensregulierung für einen Unfall, den ein bei ihr Versicherter zu verantworten hat, darf eine Versicherung auch gegen dessen Willen vornehmen. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az. 343 C 27107/09). Ein Autofahrer war beim Verlassen einer Münchener Parkgarage auf einen vor ihn ausfahrenden und kurzzeitig dabei bremsenden Pkw aufgefahren.
Der Fahrer hatte sich, weil er sein eigenes Parkticket verloren hatte, beim Durchfahren des Schlagbaums an dieses Fahrzeug "angehängt", um in dessen "Schatten" die Lichtschranke zu überlisten. Und das, obwohl sich der zuvor von ihm daraufhin angesprochene Besitzer des vorausfahrenden Pkws diese illegale und riskante Aktion ausdrücklich verbeten hatte.
Der Vordermann verlangte nun 988 Euro für den Schaden an seinem Wagen, den die Versicherung des offensichtlich schuldigen Hintermannes auch umgehend auszahlte – trotz Widerspruchs des Versicherten. Der nämlich wollte sich um die obligatorische Höhereinstufung nach dem Unfall drücken, weil damit unweigerlich eine Erhöhung des Beitragssatzes folgt. Er verklagte seine Versicherung als voreilig und zur Schadenregulierung ohne seine Zustimmung unberechtigt, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de).
Zu Unrecht allerdings, wie das bayerische Gericht urteilte. "Der hinterherfahrende Autofahrer hat offenbar den erforderlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten", erklärt D-AH-Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz. Damit war ein anderer Ausgang eines Prozesses höchst unwahrscheinlich. Das Gericht hätte dem vorausfahrenden Autofahrer kaum eine fahrlässige Bremsung unterstellen können. Hatte dieser doch klar und unmissverständlich angekündigt, dass er die kriminelle Trickserei nicht mitmachen und das Auto ohne Parkschein nicht in seinem Schatten nachfahren lassen würde. (auto-reporter.net)






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