Anspruch auf Privat-Poller gibt es nicht

12. Mar 2010 - Auto-Reporter.NET

 
 

Wer sich die Zufahrt zu seinem Grundstück mit Pollern freihalten will, kann dafür jetzt nicht mehr mit der Zustimmung seiner Gemeindeverwaltung rechnen. Nach einer Änderung der Straßenverkehrsordnung sind Poller keine Sperrpfosten bzw. Verkehrseinrichtungen mehr und können damit amtlich nicht mehr zugesagt werden. Darauf hat jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz hingewiesen (Az.4 K 774/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, wird ein Grundstück in der mittelrheinischen Keramikstadt Höhr-Grenzhausen ständig von fremden Fahrzeugen zugeparkt. Denn die vor dem Anwesen verlegten Rasengittersteine erwecken immer wieder den Eindruck eines Parkplatzes. Auf einen entsprechenden Antrag hatte die Behörde deshalb zunächst schriftlich zugesagt, die Zufahrt durch Poller klarer abzugrenzen, in einem späteren Schreiben dann aber wegen "Einwendungen von Nachbarn" davon wieder abgesehen.

Ein amtlicher Rückzieher, dem das Verwaltungsgericht ohne Einschränkungen zustimmte. "Zwar hatte die Behörde eine Zusicherung auf Errichtung der Poller erteilt - doch die Errichtung war deshalb noch lange nicht zwingend geboten. Steht doch Immobilienbesitzern kein prinzipieller rechtlicher Anspruch auf eine geradlinige Grundstücksausfahrt zu", erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder. Die konkrete Zusicherung habe ihre Wirksamkeit verloren, als die Gemeinde nunmehr wegen der geänderten Rechtslage eine solche Zusicherung gar nicht mehr hätte abgeben dürfen. Wenn wie hier Metallpfosten im befahrbaren öffentlichen Straßenraum befestigt würden, könne dadurch der allgemeine Fahrzeugverkehr gefährdet oder unzulässig erschwert werden. (auto-reporter.net)

 
 
 

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