Verfassungsrichter: Blitzerfotos verletzen keine Persönlichkeitsrechte

21. Jul 2010 - Auto-Reporter.NET

So ärgerlich sie für den Einzelnen auch sind, Blitzerfotos sind legitim. Foto: S. Riedel/auto-reporter.net
 

Frontfotos von Verkehrssündern verletzten nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Der ADAC begrüßt das aktuell vom Bundesverfassungsgericht (Az: 2 BvR 759/10) gefällte Urteil. Im August 2009 hatte das höchste deutsche Gericht Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Videoaufzeichnungen geäußert, wenn damit verdachtsunabhängig alle passierenden Verkehrsteilnehmer aufgenommen werden (Az: 2 BvR 941/08). Dabei wurde offengelassen, ob es überhaupt eine Rechtsgrundlage für Aufzeichnungen von Verkehrsdelikten gibt. In der Folge war diese Frage oft Gegenstand von deutschen Gerichten, und die Entscheidungen dazu fielen uneinheitlich aus. Durch Medienberichte sei zudem der Eindruck entstanden, dass die Polizei und kommunale Verkehrsüberwacher überhaupt keine Aufzeichnungen machen dürften, so der ADAC. Dem sei das Bundesverfassungsgericht nun mit klaren Worten entgegengetreten.

Als Rechtsgrundlage dient eine Bestimmung der Strafprozessordnung zur Anfertigung von Bildaufnahmen zu Observationszwecken, die entsprechend auch für Blitzerfotos herangezogen werden können. Voraussetzung ist, dass die Erforschung des Sachverhaltes auf andere Weise erschwert oder vereitelt wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bekräftigt, rechtfertigt aber einen solchen Grundrechtseingriff damit, dass die Verkehrsüberwachung der Sicherheit im Straßenverkehr und damit dem Schutz der Allgemeinheit diene.

Der ADAC sieht den wesentlichen Unterschied zur Entscheidung vom 11. August 2009 darin, dass bei Frontfotos nur die Person abgelichtet wird, die durch ihr Verhalten einer Verkehrsverfehlung Anlass zur Anfertigung des Bildes gegeben hat. Eine Alternative zum Foto gebe es nicht. Wird dagegen mit Videogeräten ohne Anfangsverdacht gegen eine bestimmte Person der gesamte Verkehrsfluss aufgezeichnet, wird von einem nicht gerechtfertigten Grundrechtseingriff gesprochen. Die gesamte Aufzeichnung wäre unverwertbar und könnte zum Freispruch führen. Nach Feststellungen des Automobilklubs haben die meisten Behörden auf diese unzulässigen, verdachtsunabhängigen Aufzeichnungen aber zwischenzeitlich verzichtet. (auto-reporter.net/sr)

 
 
 

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