Erlass der Glasbruch-Selbstbeteiligung ist ein Wettbewerbsverstoß

21. Jun 2012 - Verkehrs-Reporter.NET

 
 

Ein Autoglaser bot seinen Kunden mit Teilkasko-Glasbruchschaden an, ihnen die in solchen Fällen übliche Selbstbeteiligung von 150 Euro zu erlassen, wenn sie stattdessen ein Jahr lang mit einem sichtbar auf der Windschutzscheibe angebrachten Werbeaufkleber herumführen. Als ein Versicherungsunternehmen davon erfuhr, warf es dem Unternehmer Verleitung zum Vertragsbruch vor, da es sich bei der Prämie um einen Rabatt handele, der dem Versicherer gemeldet werden müsse.

Ein derartiges Konstrukt verstoße gegen das Wettbewerbsrecht, bestätigte das Landgericht Köln, denn es bewirke eine vorsätzliche Schädigung des Versicherers. Nach Ansicht der Richter sei die Versicherung nur dazu verpflichtet, den Rechnungsbetrag abzüglich der Selbstbeteiligung und abzüglich des Nachlasses (hier: 150 €) zu begleichen. Durch den „verschleierten“ Nachlass sei dem Unternehmen somit ein Schaden von 150 Euro je Abrechnungsfall entstanden, der nicht annähernd mit einem kaum ins Auge fallenden Aufkleber verrechnet werden könne (LG Köln, 81 O 72/11). (Auto-Reporter.NET/Wolfgang Büser)

 
 
 

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