Behindertenparkplatz nur für „außergewöhnlich Gehbehinderte“
5. Jul 2012 - Verkehrs-Reporter.NET
Eine Frau, die wegen einer künstlichen Harnableitung inkontinent ist und Schmerzen an der Wirbelsäule mit Lähmungen des Hüftbeugers hat, darf nicht die Behindertenparkplätze benutzen, auch wenn sie einen Grad der Behinderung von „80“ besitzt. Nur Behinderte mit dem Eintrag „aG“ („außergewöhnlich gehbehindert“) haben diesen Anspruch.
Dass die Betroffene beim Aussteigen aus dem Auto die Tür sehr weit öffnen müsse, rechtfertige keine Parkerleichterung, urteilten die Richter vom Sozialgericht Mainz. Ansonsten führe es dazu, dass zum Beispiel Autofahrer mit Übergewicht oder Wirbelsäulenproblemen und den damit verbundenen Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen den schwerst Gehbehinderten günstig gelegene Parkplätze streitig machten (SG Mainz, 13 SB 486/10). (Auto-Reporter.NET/Wolfgang Büser)






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