Grillsaison der Fußball-EM geht in heißeste Phase
22. Jun 2012 - Verbraucher-Reporter.NET
Fußball, Bratwurst und Bier. Das passt zusammen. Aber nicht jedem Bürger passt diese Kombination. Insbesondere, wenn sie aus Nachbars Garten oder vom Balkon eines Mitmieters „herüberschwappt“ und dem Betroffenen weder Fußball noch Grillfleisch schmeckt. Was ist zu dulden, wie ist die Rechtslage?
Beim Thema „Grillen“ gibt es keine „Handlungsanweisung“, an die sich Hauseigentümer oder Mieter zu halten hätten. Es darf im Prinzip gegrillt werden, wie einem der Schweinebauch gewachsen ist, solange niemand gestört wird. Und da geht der Ärger dann los ...
In einem Fall aus Niedersachsen ging es um einen Eigentümer, der seinen Grill offenbar gern und oft anwarf. In der Begründung des Urteils wird deutlich, wie sehr es bei dem Thema auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. So konnte der Nachbar des Grillfans darlegen, dass er durch den Rauch und den Grillfleischgeruch unzumutbar belästigt wurde. Weil der Grill in nur rund neun Meter Entfernung zu seinem Schlafzimmerfenster aufgestellt war und dadurch „das Recht auf einen ungestörten Gebrauch der Wohnung nachhaltig gestört“ wurde, musste der Grillmeister seine „Aktivitäten“ auf zweimal pro Monat beschränken, bezogen auf die Sommerzeit. Das Gericht erwähnte aber auch, dass das Grillen grundsätzlich als sozialadäquate Handlung zu dulden sei, wenn die Wesentlichkeitsgrenze nicht überschritten wird (AmG Westerstede, 22 C 614/09).
„Dauer-Wurstaufleger“ nicht gestoppt
Ein vor dem Landgericht München ausgetragener Streit macht deutlich, wie sehr es auf die Gegebenheiten vor Ort ankommt. Zwei Eigentümer eines Anwesens mit Garten behaupteten, dass die Beeinträchtigungen durch das Grillen ihres Nachbarn unzumutbar seien. Die zählten auf, dass der Dauer-Wurstaufleger 16-mal in vier Monaten den Grill angefeuert hätte. Die Zahl allein reichte den Richtern nicht. Können die beiden nicht darlegen, dass die Rauchentwicklung über den nach dem Emissionsrecht geltenden Luft-Richtlinien liegt, und machen auch die angeführten Zeugen nicht glaubhaft, dass die Störungen „objektiv unerträglich“ sind, so können sie nicht verlangen, dass der Grillfreund seinen Rost abbaut (LG München I, 15 S 22735/03).
Nach 22 Uhr darf viermal aufgelegt werden
Für Fußballfans besonders interessant: Nach 22 Uhr darf pro Jahr nur viermal gegrillt werden. Das ist das Ergebnis eines Streitfalles aus Oldenburg. Wenn gegen 22 Uhr am Abend vor dem Fernseher der zweite Hunger kommt, sollte der Snack zu den Spielen, die nun regelmäßig erst nach 22.30 Uhr abgepfiffen werden, nicht mehr auf dem Rost gegart werden. Denn nach 22 Uhr seien Geruchs- und Ruhestörungen vom Nachbarn keinesfalls mehr hinzunehmen; Europameisterschaft hin oder her. Das Oberlandesgericht Oldenburg gab einem fast täglich grillenden Mann (der außerdem draußen bis in die Nacht fern sah) auf, nur bis zu viermal und das zu besonderen Anlässen grillen zu dürfen. Ob das Finale einer Fußball-EM eine solcher besonderer Anlass sein könnte, musste das Gericht nicht entscheiden ... (OLG Oldenburg, 13 U 53/02)
Wohneigentumsanlage: Gegebenheiten entscheiden
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass auch in Wohnungseigentumsanlagen die Mieter und Eigentümer nicht ohne Weiteres grillen dürfen. Das Gericht hat sich auf das Wohnungseigentumsgesetz bezogen, nach dem – je nach Einzelfall und den Gegebenheiten vor Ort – das Grillen uneingeschränkt verboten oder auch zeitlich oder örtlich begrenzt werden dürfe (OLG Frankfurt am Main, 20 W 119/06).
Terrassen und Balkone fallen unter die Hausordnung
Wie sieht es auf Terrassen oder auf Balkonen aus? – In Mietwohnungen ist das Grillen im Regelfall per Mietvertrag oder der daran anknüpfenden Hausordnung geregelt. Und weil ein Mieter den Vertrag unterschrieben hat, muss er sich auch daran halten. Passend dazu ein Urteil aus dem Ruhrgebiet: Ein Hauseigentümer hatte es seinen Mietern per Hausordnung verboten, auf den Balkonen zu grillen. Weil „Rauch und Geruch grundsätzlich dazu geeignet sind, die Mitmieter zu belästigen“, unterstützte das Landgericht Essen die Auffassung des Vermieters. Denn ein solches Verbot könne die „zu erwartenden Streitigkeiten von vornherein unterbinden“. Auch dürfe der Vermieter mit einer fristlosen Kündigung drohen, wenn gegen das Verbot verstoßen wird. Das Gericht setzte hier sogar nach und bestätigte das Verbot auch für einen Elektrogrill (LG Essen, 10 S 438/01).
Auch im Garten auf den Nachbarn achten
Eigentümer hingegen müssen wie im Garten auf ihrer Terrasse an den Nachbarn denken. Das Landgericht Stuttgart ordnete das Grillen zwar als multikulturelle Freizeitgestaltung ein, die von einer zunehmenden Rückbesinnung auf die Natur geprägt sei. Ferner sei die „im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen jeglicher Art kein Relikt aus der Steinzeit“ und dürfe nicht gänzlich untersagt werden. Deshalb dürfe einem Wohnungseigentümer von den übrigen nicht generell das Grillen auf der Terrasse untersagt werden; dreimal pro Jahr sei nicht überzogen (LG Stuttgart, 10 T 359/96).
Und dann war da noch ...
... der Fußballfan, der sich ein Spiel auf dem Balkon im Fernsehen mit Bier und Bratwurst anschaute. Als ein Tor für seine Mannschaft fiel, jubelte er dermaßen ausgelassen, dass er das Gleichgewicht verlor und vom Balkon abstürzte. Er verlangte Leistungen aus seiner privaten Unfallversicherung und ging leer aus. Es stellte sich nämlich heraus, dass er zum Unfallzeitpunkt 2,55 Promille Alkohol im Blut hatte (Amtsgericht Koblenz, 15 C 3047/98). (News-Reporter.NET/Wolfgang Büser/Maik Heitmann)






RSS - Alle News
RSS - Bauen-Wohnen
RSS - Energie
RSS - Gesundheit
RSS - Lifestyle
RSS - Travel
RSS - Umwelt
RSS - Verbraucher
RSS - Verkehr
RSS - Wirtschaft
RSS - Soziales





