Stubentiger auf Jagd: Nachbars Katze im eigenen Wohnzimmer?

8. Jul 2012 - News-Reporter.NET

Mietze auf Erkundungstour, allerdings beim Nachbarn. Foto: News-Reporter.NET
 

Es ist Sommer, zumindest laut Kalender. Üblicherweise ist das die Jahreszeit, in der die Haus- und Terrassentüren oder Fenster schon mal offen stehen. Manchmal trifft der Hauseigentümer oder der Mieter dann auf eine Katze oder einen männlichen Stubentiger aus der Nachbarschaft, welche(r) die Gegend erkundet. Nicht jedem gefällt das. Aber was ist zu dulden? – Ein wichtiges Kriterium bei der Beantwortung der Frage, wie viel „Katzenwanderung“ der Nachbar klaglos hinzunehmen hat, ist die Lage des bewohnten Hauses beziehungsweise das Landschaftsbild der Gemeinde. Dass in einem Mehrfamilienhaus in der Stadt die Toleranzgrenze niedriger ist als auf dem Land, liegt auf der Pfote. Exemplarisch dafür zwei Urteile:

Der „Störer“
Das Landgericht Bonn erklärte, dass es niemandem verwehrt sei, eine Katze zu halten. Jedoch ende diese Freiheit dort, wo dadurch die Freiheit anderer eingeschränkt werde. Der konkrete Fall ging zu Gunsten eines Mieters aus, der sich durch die beiden Katzen seines Vermieters unzumutbar belästigt fühlte. Sie strebten, so oft es ging, in seine Wohnung und hinterließen auf Balkon und Terrasse Kot und Erbrochenes. Das Gericht bezeichnete den Vermieter, wie einen Nachbarn in gleicher Situation, als „Störer“, der nicht verlangen könne, dass sein Mieter „unter dem Gesichtpunkt des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots“ die Besuche seiner samtpfotenen Vierbeiner hinzunehmen habe, zumal in der Wohnung des Mieters inzwischen ein Säugling lebe (LG Bonn, 8 S 142/09).

Auf dem Lande
Der „Landfall“: In einem ländlich geprägten Gebiet müsse es ein Hausbesitzer dulden, so das Landgericht Oldenburg, dass zwei Katzen seines Nachbarn „immer wieder mal“ durch seinen Garten streunen und dort auch Kot hinterlassen. In einem solchen Gebiet gehöre es zu den „erweiterten Nutzungsmöglichkeiten“, Tiere zu halten. Auch deswegen entschieden sich Bürger für die großen Grundstücke „auf dem Land“. Ist außerdem nicht bewiesen, dass die beiden Katzen gezielt das Grundstück des einen Anwohners ansteuern (was das Gericht auch nicht für wahrscheinlich hält), so müssen die Unannehmlichkeiten hingenommen werden (LG Oldenburg, 8 S 578/10).

Nur zwei dürfen umhertigern
Allerdings dürfe auch auf dem Land den Stubentigern nicht alles erlaubt werden. Ein Katzenhalter aus dem Landkreis Lüneburg musste das Streunen seiner schnurrenden Haustiere eindämmen, auch wenn er ländlich wohne. Die Entscheidung erstritt ein Grundstücksbesitzer, der sich von den „stinkenden Duftmarken“ der insgesamt drei, den ganzen Tag frei laufenden Katzen seines Nachbarn gestört fühlte. Zu Recht. Maximal zwei Katzen dürfen umhertigern, weitere Tiere müssen im Haus oder eingezäunt auf Mäusejagd gehen (LG Lüneburg, 4 S 48/04).

Asthma ist schlimmer als Panikattacken
Genehmigt ein Hausbesitzer einem Mieter, allerdings in „stets widerruflicher Weise“, die Anschaffung einer Katze, weil der Sohn des Mieters unter Panikattacken leidet und das Tier therapeutisch hilfreich sein kann, so muss er die Genehmigung widerrufen, wenn ein Nachbar an Asthma-Bronchiale leidet, das durch die allergische Reaktion auf Katzenhaare ausgelöst wird und so heftig werden kann, dass es lebensbedrohlich ist (Landgericht München I, 34 S 16167/03).

Katzen kann das Streunen nicht verboten werden
Ein Mieter kann nicht gerichtlich verbieten lassen, dass zwei Katzen seines Nachbarn, mit dem er gemeinsam Zutritt zu einem Garten hat, seine Terrasse betreten. Ein solches Verbot auf einem Mietgrundstück wäre zu weit gefasst. Lediglich auf ein von einem Mieter allein genutztes Teilgrundstück dürfte sich ein solches Verbot erstrecken (LG Darmstadt, 7 S 241/01).

Katzen dürfen nur in den eigenen vier Wänden futtern
Einem Mieter in einem Mehrfamilienhaus ist es nicht gestattet, die Fressnäpfe seiner Katzen im Hof des Hauses zu postieren, weil durch das Futter auch Mäuse und Ratten angelockt und dadurch auch die Nachbarn unzumutbar belästigt werden (OVG Rheinland-Pfalz, 6 A 1211/00).

Katzen dürfen nur einzeln in die Freiheit
Ein Hausbesitzer kann von seinem Nachbarn verlangen, dass er seine drei Katzen jeweils einzeln laufen lässt, statt sie gleichzeitig ins Freie zu lassen, damit sich die Beeinträchtigungen wie Lärm und Schmutz in Grenzen halten (Landgericht Hildesheim, 1 S 48/03).

Vermieter muss lästige Katze beseitigen
Werden Mieter regelmäßig durch die Katze eines Nachbarn belästigt, die sich ständig auf deren Terrasse aufhält und in die Wohnung eindringt, so muss der Vermieter notfalls mit gerichtlicher Hilfe für Abhilfe sorgen. Das gilt auch dann, wenn die Katze von einem in der Wohnung gehaltenen Vogel angelockt wurde (Amtsgericht Eckernförde, 6 C 322/00).

Mäusejagd nicht durchs Treppenhaus
Uriniert die Katze eines Wohnungseigentümers regelmäßig ins Treppenhaus, wo sie auch gejagte Mäuse deponiert, können die übrigen Eigentümer verlangen, dass der Besitzer sein Tier nicht ständig frei laufen lässt, da er sein Wohneigentum zwar nach seinem Belieben nutzen darf, seine Nachbarn aber nicht unzumutbar belästigt werden dürfen (AmG Dieburg, 5 II 11/97). (News-Reporter.NET/ Maik Heitmann/Wolfgang Büser)

 
 
 

Weitere Bilder

 

Newsletter Ein-/Austragen

Tragen Sie bitte hier Ihre E-Mail-Adresse ein, wenn Sie sich für unseren Newsletter anmelden möchten.
 

 

Highlights

 

Aktuelle Bilder

 

Aktuelle Videos

 

RSS-Feeds

Weitere Dienste