Krankenkassenbeiträge ab 2010 absetzbar
28. Jan 2010 - Wirtschafts-Reporter.NET
Das Bürgerentlastungsgesetz sieht ab 2010 vor, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich besser absetzbar zu machen. Dies soll die Versicherten entlasten. Dabei gilt die Absetzbarkeit für grundsätzlich jeden: Angestellte, Beamte, Selbständige, Rentner und Pensionäre – egal, ob gesetzlich oder privat Krankenversichert.
Für wen ändert sich was?
Von der Neuregelung profitieren vor allem jene, die hohe Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge leisten. Das Finanzamt berücksichtigt die Beiträge, die Versicherte für sich selbst und unterhaltsberechtigte Personen wie Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder zahlen. Privat Krankenversicherte können somit auch die Prämien absetzen, die sie für den Ehepartner und die Kinder tragen.
Die steuerliche Entlastung kommt bereits mit dem Januargehalt 2010 bei den Versicherten an. Denn der Arbeitgeber berücksichtigt die höher abzugsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bereits beim Lohnsteuerabzug. Auch bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen berücksichtigt das Finanzamt ab 2010 die Neuregelung.
Was ändert sich?
Ab 2010 erhöhen sich die Höchstbeiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen um 400 Euro. Für Selbständige, die alleine für ihre Krankenkassenbeiträge aufkommen müssen, erhöht sich der Höchstbetrag damit von 2400 Euro auf 2800 Euro. Alle anderen können statt 1500 nun 1900 Euro steuerlich absetzen. Bei Verheirateten liegen die Höchstbeträge bei 3800 beziehungsweise 5600 Euro.
Wichtige Ergänzung: Die gezahlten Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung sind in voller Höhe abzugsfähig, auch wenn diese die Höchstbeträge überschreiten!
Wer mit seinen Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung unter den Höchstbeträgen liegt, kann bis zur Höhe des Differenzbetrages noch weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Dazu zählen vor allem Beiträge zur Haftpflicht-, Unfall-, Arbeitslosen-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen sowie die nicht begünstigten Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen.
Bis Ende 2009 konnten Versicherte ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nur sehr eingeschränkt steuerlich geltend machen. Zusammen mit anderen Versicherungsbeiträgen waren diese im Rahmen der Berechnungsmethode von 2005 nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 Euro (beziehungsweise 2400 Euro bei Selbständigen) absetzbar.
Voll absetzbar sind nur Basisversicherungen
Die volle Absetzbarkeit gilt nur für Beiträge zur Basisabsicherung, die dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Begünstigt sind die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe, 96 Prozent der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (zuzüglich eventuell gezahlter Zusatzbeiträge, nicht aber Beiträge für Wahltarife) sowie Beiträge zur privaten Krankenversicherung. Dies aber nur insoweit diese auf Versicherungsleistungen entfallen, die im Wesentlichen dem Versorgungsniveau der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen. Darüber hinaus gehende Leistungen, wie Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer, werden nicht berücksichtigt. Nicht begünstigt sind zudem die Beiträge zur Finanzierung des Krankengeldes, egal ob privat oder gesetzlich versichert.
Werden bei privat Versicherten auch nicht begünstigte Versicherungsleistungen finanziert, wird dieser Gesamtbetrag aufgeteilt in einen begünstigt abzugsfähigen Beitragsanteil, der der Basisabsicherung dient und einen darüber hinaus gehenden nicht begünstigten Beitragsanteil. Diese Aufteilung übernimmt der private Krankenversicherer. Nicht begünstigte Beiträge oder Beitragsanteile zählen zu den normal abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen. Sie wirken sich steuerlich aus, wenn der Höchstbetrag noch nicht durch die begünstigten Beiträge überschritten ist oder im Rahmen der alten Berechnungsmethode von 2004.
Vorsorgepauschale nicht mehr berücksichtigt
Die Vorsorgepauschale gibt es ab 2010 nur noch bei Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. In der Steuererklärung werden keine Vorsorgepauschalen, sondern nur noch tatsächlich gezahlte Beiträge berücksichtigt.
Für viele Rentner und Pensionäre alte Berechungsmethode günstiger
Im Rahmen der Günstigerprüfung ist für viele Rentner und Pensionäre die alte Berechnungsmethode von 2004 günstiger, auch im Vergleich zur neuen Regelung. Deshalb berücksichtigt das Finanzamt. In diesen Fällen bringt die Neuregelung dann leider keine steuerlichen Vorteile. Davon betroffen sein können Beamte, Selbständige und gering verdienende Angestellte.
Günstigerprüfung existiert weiter
Das System zur Ermittlung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen bleibt bestehen.
Es gibt grundsätzlich zwei unterschiedliche Berechnungsmethoden:
- nach der 2005 eingeführten neuen Berechnungsmethode werden weiterhin die
Altersvorsorgeaufwendungen und die – ab 2010 höher absetzbaren – sonstigen
Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt.
- Ist die Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen nach dem alten
Recht von 2004 günstiger, wendet das Finanzamt die alte Berechnungsmethode an.
(AR / Fischer-Partner.ORG / N. Staub)





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